Jedes Unternehmen, das gefährliche Güter befördert bzw. das mit dem mit der Beförderung zusammenhängenden Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort zu tun hat, muss der Behörde (BmVIT) einen oder mehrere qualifizierte Personen als Gefahrgutbeauftragte melden.

Dies gilt für jeden benutzten Verkehrsträger

  • Straße gemäß  ADR
  • Schiene gemäß  RID
  • Binnenwasserstraße gemäß ADN
  • Hochseeschifffahrt IMDG (wird nicht von LogServ abgewickelt)
  • Luftfahrt ICAO (wird nicht von LogServ abgewickelt)

Ausnahmen in Österreich gemäß §11 GGBG

  • Von der Benennung und Meldung eines Gefahrgutbeauftragten ausgenommen sind Unternehmen, deren Tätigkeiten und Mengen je Sendung auf die jeweilige Freistellungsregelungen im ADR beschränkt bleiben, wie z.B. auf
  • Begrenzte Menge (ADR 3.4)
  • Freigestellte Menge je Beförderungseinheit (1000 Punkte Regel) (ADR 1.1.3.6)
  • Handwerker-Befreiung (ADR 1.1.3.1 c)