Jedes Unternehmen, das gefährliche Güter befördert bzw. das mit dem mit der Beförderung zusammenhängenden Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort zu tun hat, muss der Behörde (BmVIT) einen oder mehrere qualifizierte Personen als Gefahrgutbeauftragte melden.
Dies gilt für jeden benutzten Verkehrsträger
- Straße gemäß ADR
- Schiene gemäß RID
- Binnenwasserstraße gemäß ADN
- Hochseeschifffahrt IMDG (wird nicht von LogServ abgewickelt)
- Luftfahrt ICAO (wird nicht von LogServ abgewickelt)
Ausnahmen in Österreich gemäß §11 GGBG
- Von der Benennung und Meldung eines Gefahrgutbeauftragten ausgenommen sind Unternehmen, deren Tätigkeiten und Mengen je Sendung auf die jeweilige Freistellungsregelungen im ADR beschränkt bleiben, wie z.B. auf
- Begrenzte Menge (ADR 3.4)
- Freigestellte Menge je Beförderungseinheit (1000 Punkte Regel) (ADR 1.1.3.6)
- Handwerker-Befreiung (ADR 1.1.3.1 c)